Dienstag, 29. November 2011

OLG Hamm bestätigt: Regeln für Netzanschluss deutlich vereinfacht

OLG Hamm bestätigt: Regeln für Netzanschluss deutlich vereinfacht

Herausgeber:
Engemann und Partner, Rechtsanwälte und Notare
Lippstadt - Mit einem heute bekannt gewordenen und von der Branche mit Spannung erwarteten Urteil hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm festgestellt, dass sich die Regeln für die Netzanbindung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien erheblich vereinfacht haben (Az.: I-21 U 94/10). Das Gericht stellt deutlich klar, dass Netzbetreiber grundsätzlich zum Netzanschluss am nächstgelegenen Netzverknüpfungspunkt verpflichtet sind. Denn die Rechtslage habe sich durch die Novellierung des EEG zum 01.01.2009 geändert – auf einen Kostenvergleich verschiedener Anbindungsvarianten komme es – anders als nach der alten Rechtslage - nicht mehr an. Damit widerspricht das Gericht der von Netzbetreibern vertretenen Auffassung, wonach sich die Regeln für den Netzanschluss mit der Neufassung des EEG nicht geändert hätten. Im konkreten Fall gab das OLG Hamm einem Windmüller Recht, der vom Netzbetreiber Schadensersatz wegen Anschluss der Anlage an einen entfernt gelegenen Netzverknüpfungspunkt verlangt hatte. "Besonders erfreulich ist, dass die Bestimmung des Netzverknüpfungspunktes für den Anschluss von EEG-Anlagen durch die Entscheidung des OLG deutlich vereinfacht wird und das Urteil damit höchstmögliche Transparenz für die Beteiligten schafft", so die Windenergieexperten der Rechtsanwaltskanzlei Engemann & Partner aus Lippstadt.

"In der Vergangenheit gab es immer wieder Streitigkeiten rund um den Netzanschluss, die in vielen Fällen nur durch teure Sachverständigengutachten beseitigt werden konnten. Das Urteil dürfte insoweit erheblich zur Klärung beitragen. Von Bedeutung ist die Entscheidung aber auch für bereits abgeschlossene Anschlussvorgänge. Denn das OLG Hamm betont, dass der Netzbetreiber sich schadensersatzpflichtig macht, wenn er die Anlage des Betreibers an einen unzutreffenden Netzverknüpfungspunkt anschließt. Anlagenbetreiber sollten daher prüfen, ob ihre Anlage richtig angeschlossen wurde."


Lippstadt, den 17. Mai 2011


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