bne zur Verkürzung der Kündigungsfrist auf zwei Wochen: "Kunden müssen raus aus der teuren Grundversorgung!"
15.02.2012 · Berlin. Die vom Bundeswirtschaftsministerium vorgeschlagene Möglichkeit, dem teuren Grundversorger innerhalb einer Zwei-Wochen-Frist kündigen zu können, wird vom Bundesverband Neuer Energieanbieter e.V. (bne) außerordentlich begrüßt. Die entsprechende Novelle der Grundversorgungsverordnungen im Strom und Gas, die heute vom Bundeskabinett verabschiedet werden soll, ist nach Ansicht des bne ein wesentlicher Schritt in die richtige Richtung. Was jetzt noch gebraucht werde, sei die Feinabstimmung: Auch die entsprechenden Anmeldefristen innerhalb der Wechselprozesse müssten nun angepasst werden, so der bne.
"Obwohl fast 15 Prozent der Stromverbraucher mittlerweile Kunden bei einem Neuen Energieanbieter sind, verharren nach Angaben der Bundesnetzagentur noch immer fast 44 Prozent der Bürger im unnötig teuren Grundversorgungstarif ihres örtlichen integrierten Stromversorgers", erläutert bne-Geschäftsführer Robert Busch. Von einer auf zwei Wochen verkürzten Kündigungsfrist, wie heute im Bundeskabinett auf Vorschlag von Bundeswirtschaftsminister Philipp Rösler beschlossen werden soll, erhofft sich Busch neuen Schwung beim Versorgerwechsel: "Der Wechsel zu einem seriösen neuen Anbieter wird dadurch noch problemloser möglich sein als bisher", so der bne-Geschäftsführer.
Vorsicht sei zwar bei Angeboten mit Vorauskasse geboten, doch "durch den fortschreitenden Wettbewerb gibt es mittlerweile überall eine große Zahl an seriösen und günstigen Angeboten", erklärt der bne-Geschäftsführer. Wer die Ratschläge der örtlichen Verbraucherzentralen zum Anbieterwechsel beachte und eines der TÜV getesteten Internet-Vergleichsportale nutze, der sei beim Anbieterwechsel auf der sicheren Seite.
"Allein mit der Novelle der Grundversorgungsverordnungen ist es allerdings nicht getan", betont Busch: "Damit der Kunde tatsächlich schneller und einfacher zum Anbieter seiner Wahl wechseln kann, kommt es nun darauf an, dass auch die entsprechenden Vorgaben für die Prozesse schnell angepasst werden."
Der Bundesverband Neuer Energieanbieter e.V. (bne) vertritt die Interessen von Lieferanten und Produzenten in Deutschland, die ihre Kunden mit Strom und Gas versorgen - aber kein eigenes Netz betreiben und deshalb unabhängig von Monopolinteressen agieren können. Hauptziele des bne sind fairer Wettbewerb auf den Energiemärkten und wirksamer Verbraucherschutz.
Für Rückfragen:
Kerstin Maria Rippel
030/400 548 - 18
kerstin.rippel@bne-online.de
Internet: www.neue-energieanbieter.de
E-Future-2011 / E-Mobility - Who is preparing our youth for the future as an energy consumer? Renewable energy, solar energy, wind energy, geothermal energy, Smard grid, electric vehicles, space technology / энергии потребителям / Los consumidores de energía / الطاقة للمستهلكين / Het energieverbruik / جنس / sesso /zużycie energii / اسکوتر برقی / Desertec ---------- Kontakt: Dorota Ziesch Tel.:0209 - 88339422 mail: redaktion-e-zukunft@web.de
Sonntag, 19. Februar 2012
Recht der Einspeisungsverträge
Wie kommt mein erzeugter Strom ins Netz ?
Diese und viele weitere damit zusammenhängende Fragen regelt der mit dem örtlichen Energieversorgungsunternehmen abzuschliessende Einspeisungsvertrag.
Dass diese Verträge durchaus auch Nachteile für den Einspeiser enthalten können zeigen viele Beispiele aus allen Bundesländern.
Die Fachzeitschrift Photon hat zu diesem Thema eine eigene Rubrik eingerichtet, dort finden sich auch Bewertungen dieser Verträge, die der Justiziar des Verlages durchgeführt hat.
Mehr dazu unter www.photon.net
In Einzelfällen werden derartige Probleme auch vor Gericht gelöst.
Beispiel:
Urteil vom Bundesfinanzhof BFH, Urteil vom 19. 7. 2011 - XI R 29/10
Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage: Neueindeckung des Daches einer Scheune - Wahlrecht über die Form der Ausübung des Unternehmens - Ermittlung des unternehmerischen Nutzungsanteils der Scheune - Einspeisevergütung
Quelle / Volltext: Lexetius
Einen interessanten Aufsatz / Artikel dazu haben wir hier gefunden:
Die Einspeisungsvergütung unter dem Vorbehalt der Rückforderung / Zulässigkeit und Wirkungen - Aufsatz von Dr. Jörg Niedersberg www.anwalt-kiel.de
Diese und viele weitere damit zusammenhängende Fragen regelt der mit dem örtlichen Energieversorgungsunternehmen abzuschliessende Einspeisungsvertrag.
Dass diese Verträge durchaus auch Nachteile für den Einspeiser enthalten können zeigen viele Beispiele aus allen Bundesländern.
Die Fachzeitschrift Photon hat zu diesem Thema eine eigene Rubrik eingerichtet, dort finden sich auch Bewertungen dieser Verträge, die der Justiziar des Verlages durchgeführt hat.
Mehr dazu unter www.photon.net
In Einzelfällen werden derartige Probleme auch vor Gericht gelöst.
Beispiel:
Urteil vom Bundesfinanzhof BFH, Urteil vom 19. 7. 2011 - XI R 29/10
Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage: Neueindeckung des Daches einer Scheune - Wahlrecht über die Form der Ausübung des Unternehmens - Ermittlung des unternehmerischen Nutzungsanteils der Scheune - Einspeisevergütung
Quelle / Volltext: Lexetius
Einen interessanten Aufsatz / Artikel dazu haben wir hier gefunden:
Die Einspeisungsvergütung unter dem Vorbehalt der Rückforderung / Zulässigkeit und Wirkungen - Aufsatz von Dr. Jörg Niedersberg www.anwalt-kiel.de
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