Änderung der Landesbauordnung NRW
Zum 13.01.2012 trat in der BauO NRW eine neue Regelung zur
Baugenehmigungsfreiheit in Zusammenhang mit der Installation von
Solaranlagen in Kraft.
Die Landesregierung reagierte damit auf die zunehmende Zahl an
Streitfällen, die nach dem Urteil des Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW
vom 20.09.2010 entstanden sind. Dort hatte man entschieden, dass eine
gewerblich betriebene Solaranlage eine Nutzungsänderung eines im
Außenbereich privilegierten Gebäudes darstellen kann und dann
baugenehmigungspflichtig sei. Auch der nachträgliche Erlass des
Bauministeriums NRW brachte keine zufriedenstellende Lösung.
Hintergrundinformationen finden Sie unter
http://www.sfv.de/artikel/baugenehmigung_fuer_pv-anlagen_in_nrw.htm
Im neuen § 65 Abs. 2 Nr. 3 BauO NRW steht nunmehr:
"Keine Baugenehmigung bedürfen ferner (...)
3. die mit Solaranlagen in, an und auf Dach-Außenwandflächen verbundene
Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt des Gebäudes."
(siehe
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=232&bes_id=4883&aufgehoben=N&menu=1&sg=0#det256697)
Wir hoffen, dass auch andere Bundesländer dieser gesetzlichen Regelung
folgen.
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